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Finanzlexikon: freie-berufe

freie-berufe

Freie Berufe
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als freiberuflich werden, im Gegensatz zu gewerblichen Tätigkeiten, Berufe bezeichnet, die wissenschaftlich, beratend, künstlerisch, erziehend, unterrichtend oder mit geistigen Dienstleistungen verbunden sind (z.B. Journalisten, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, die Heilberufe, Dolmetscher/Übersetzer), und in der Regel ein Studium voraussetzen (Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Hierneben gibt es die sog. katalogähnlichen Berufe, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine Erwähnung der Freien Berufe findet sich auch in § 1 Abs. 2 PartGG. Nicht zur Freiberuflichkeit gehören sozial nicht anerkannte Berufe (z. B. Hellsehen), die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Wer sich beruflich innerhalb dieser engen Grenzen selbständig machen kann, ist in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig; die Letztentscheidung hierüber fällt das örtliche Finanzamt. In der Praxis ist die Unterscheidung "Freiberufler" vs. "Gewerbetreibender" demnach auch ein rein steuerrechtliches Problem, wenn man vom Selbstverständnis der Freien Berufe einmal absieht.

Der Status der Freiberuflichkeit kann entfallen, wenn ein Freiberufler in seiner Tätigkeit vornehmlich gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von Waren (z.B. bei Apothekern). Eine Kapitalgesellschaft wird, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Aktivität, nie als Freiberufler behandelt.

In Deutschland gibt es derzeit etwa 1 Million Freiberufler, von denen ca. 815.000 selbstständig sind; diese beschäftigen rund 2,5 Millionen Mitarbeiter und 160.000 Auszubildende (IFB-Schätzung, Stand: 1.1.2004). Die wirtschaftliche Bedeutung ist also mit dem des Handwerks oder des Mittelstandes vergleichbar. Dem entsprechend gibt es innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.bund.de) ein eigenes wirtschaftspolitisches Referat für die Freien Berufe.

Eine 1994 ausschließlich für eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit zwischen Freiberuflern geschaffene Rechtsform ist die Partnerschaftsgesellschaft. Sie verbindet den Gedanken der persönlichen Haftung, wie er auch durch die Offene Handelsgesellschaft geregelt wird, mit der Beschränkung der Haftung auf den jeweils durchführenden Freiberufler. Sie wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist somit eine rechtsfähige juristische Person, vgl. PartGG. Die Partnerschaftsgesellschaft wird trotz ihrer weitreichenden Vorteile bisher kaum genutzt.

Angehörige der freien Berufe sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden bei der Wahl ihres Firmensitzes nicht an die Vorgaben und Zulässigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern können sich nach §13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen mit Ausnahme von Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50% der Gebäudefläche beanspruchen.

In der Kritik sind derzeit die zum Teil überkommenen Standesregeln der Freien Berufe: So hat etwa die EU-Kommission vor kurzem (Februar 2004) auf wettbewerbsrechtliche Probleme hingewiesen und die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, nicht zu rechtfertigende gesetzliche Beschränkungen bei freiberuflichen Dienstleistern, z.B. Gebührenordnungen oder bei der Werbung, aufzuheben.

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